AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Container-/Behältergestellungen
1. Vertragsgegenstand
Der Vertrag betrifft die Bereitstellung von Containern / Behältern zur Aufnahme von Abfällen, deren Überlassung für die vereinbarten Standzeiten, die Abfuhr / Leerung der durch den Auftraggeber befüllten Container / Behälter sowie die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle.
2. Abwicklung der Verträge
a. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung von Containern / Behältern sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt werden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu 24 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. Abholung als unwesentlich anzusehen. Die Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung / Abholung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen Ereignissen, die der Auftraggeber auch bei großer Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. In allen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung / Abholung ist die Haftung des Auftragnehmers auf die dreifache Vergütung begrenzt. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
b. Angaben des Auftragnehmers über Größe und Tragfähigkeit von Containern / Behältern sind nur Näherungswerte.
3. Zufahrten, Aufstellplätze, Sicherung von Containern / Behältern
a. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für die zur Befüllung zeitweise überlassenen Container / Behälter bereitzustellen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen LKW befahrbar sind. Der Aufstellplatz muss ebenerdig angelegt und den jeweiligen technischen Anforderungen entsprechend groß und befestigt sein.
b. Die erforderliche Verkehrssicherung der Container / Behälter zum Schutze Dritter - wie z. B. die Beleuchtung oder Absperrung - obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen und fremden Grundstücken und Wegen, ist die hierfür gegebenenfalls benötigte Genehmigung generell vom Auftraggeber einzuholen. Im Fall einer unterlassenen Verkehrssicherung der Container / Behälter oder einer fehlenden behördlichen Genehmigung / Zustimmung des Eigentümers haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
4. Container- / Behälterbeladung
a. Container / Behälter dürfen nur bis zum Rand und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.
b. Die Container / Behälter dürfen nur mit den bei Auftragserteilung genannten bzw. zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Abfallarten befüllt werden. Sofern ein Container / Behälter mit anderen Abfällen beladen ist, als bei Bereitstellung im Anlieferungsschein vermerkt, ist der Auftragnehmer zur Abfuhr der Abfallstoffe und Zuleitung zu einer ordnungsgemäßen Entsorgung nicht verpflichtet. Sollte dennoch eine Abfuhr und Entsorgung durchgeführt werden, hat der Auftraggeber den dem Auftragnehmer entstehenden Mehraufwand (z.B. Sortierung / behördliche Analysierung der Abfälle, erhöhte Entsorgungskosten, Aufwand für Zwischenlagerung etc.) zu erstatten.
c. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle (insb. gefährliche Abfälle) ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des KrW-/AbfG sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und dies dem Auftragnehmer spätestens bei Abschluss des Entsorgungsvertrages mitzuteilen sowie die ggfs. erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere zur Verfügung zu stellen. Auf ausdrücklichen Hinweis des Auftraggebers berät der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der im Einzelfall erforderlichen Klassifizierung der Abfälle.
d. Ein Verdichten der Abfälle in jeglicher Form ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
e. Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber nach § 414 HGB. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so hat er die Schäden nur zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
5. Eigentum- / Besitzübergang / Überlassung
Das Eigentum und der Besitz der vertragsgegenständlichen Abfälle geht mit Abholung und Verladung des Containers / Behälters auf das Transportfahrzeug auf den Auftragnehmer über. Andienungspflichtige Abfälle gelten ab diesem Zeitpunkt als überlassen i.S.d. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
6. Schadenersatz
a. Für Schäden an Containern / Behältern, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind und in der Zeit der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers / Behälters in diesem Zeitraum.
b. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Entstandene Schäden sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu melden.
7. Entgelte und Zahlungsbedingungen
a. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die zeitweilige Überlassung, die Abholung der Container / Leerung der Behälter sowie die Sicherstellung der Entsorgung der sich in den Containern / Behältern befindlichen Abfälle. Für vergebliche An- und Abfahrten bei der Leerung der Container / Behälter oder der Bereitstellung oder Abholung des Containers / Behälters sowie für Wartezeiten kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in angemessener Höhe verlangen.
b. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese für Containergestellungen 5 Werktage. Gibt der Auftraggeber den Container / Behälter nicht spätestens nach Ablauf der vorgenannten Mietdauer zurück, ist der Auftragnehmer berechtigt, für jeden weiteren Werktag über diese Zeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers / Behälters eine angemessene Vergütung zu verlangen.
c. Bei den vereinbarten Preisen handelt es sich generell um Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
d. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kommt mit seiner Geldleistungspflicht - ohne dass es einer Mahnung bedarf - spätestens in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
e. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Änderungen und Zusätze
Änderungen und Zusätze bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Leistungsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Regelungen sind durch zulässige Bestimmungen zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.
9. Gerichtsstand
Wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand.
Stand: 6. März 2023